FALCO KREBS GMBH
Ist ein denkmalgeschütztes Gebäude beschädigt, muss es unter bestimmten Voraussetzungen instandgesetzt werden.
„Renovierung“ ist die Erneuerung der beschädigten Materie mit neuem andersartigen Material.
Diese Vorgehensweise ist unzulässig.
„Sanierung“ ist die „Wiederherstellung“ oder auch „Modernisierung“ des Gebäudes und wird meist als starker Eingriff in den Bestand realisiert, was baurechtlich hoch problematisch sein kann.
"Restaurierung" ist die gemäß DIN18332 für denkmalgeschützte Gebäude – insbesondere Fassaden – zugelassene Art der Instandsetzung. Jede Schadstelle größer als ein 10 cm Würfel soll durch einen neuen Stein ersetzt werden. Zielsetzung ist ein sichtbar reparierter Zustand.
Jede Fassade aus der Jahrhundertwende ist ein Einzelstück.
Besteht die Fassade aus Naturstein, wurden Steine aus dem selben Bruch und der selben Schicht verwendet und ein homogenes Bild erzeugt.
Neue Steine haben andere Farben, auch wenn sie aus dem selben Steinbruch sind. Hohe Kosten und einen „Flickenteppich“ als mängelfrei akzeptieren zu müssen, ist nicht im Sinne des Bauherren.
Besteht die Fassade aus Kunststein, wurde das Mauerwerk mit hochfesten Zementen umhüllt und überstrichen.
Diese Hülle ist als ein Teil entstanden. Aufgrund der damals verwendeten Zementmischung ist das Material extrem hart und splittert bei jedem invasiven Eingriff. Hier Bauteile zu ersetzen, wie in der „Restaurierung“ vorgesehen, endet oftmals im Komplettabriss.
Die Norm Teile auszutauschen, verursacht enormen Aufwand für ein Ergebnis, das nur ideelle Vorgaben, jedoch nicht ästhetische und finanzielle Gesichtspunkte erfüllen muss.
Die "Rekonstruktion" unterliegt keiner Norm. Jegliche gesunde Substanz wird erhalten und stabilisiert, die bestehende Konstruktion nicht berührt. Die äußerliche Form wird mit Hochleistungsmörteln plastisch wiederhergestellt. Diese können auch farblich jedem Naturstein angepasst werden. Zielsetzung ist die Herstellung eines optischen Neuzustands unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Vorgaben und allen voran den Interessen der Bauherrschaft.